Erneuerungswahl evang.-ref. Kirchenpflege
ANORDNUNG ERNEUERUNGSWAHL DER EVANG.-REF. KIRCHENPFLEGE BRÜTTISELLER KREUZ FÜR DIE AMTSDAUER 2026 - 2030
Die Erneuerungswahl der evang.-ref. Kirchenpflege Brüttiseller Kreuz für die Amtsdauer 2026 – 2030 wird auf den 8. März 2026 angeordnet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Kirchgemeindeordnung sind an der Urne zu wählen:
- Fünf Mitglieder inkl. Präsidium der evang.-ref. Kirchenpflege Brüttiseller Kreuz
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 6 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) an der Urne mit gedruckten Wahlzetteln durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leeren Wahlzetteln und Beiblatt statt.
Für die Wahlen findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens am 11. November 2025 (16.00 Uhr) beim Gemeinderat Wangen-Brüttisellen (wahlleitende Behörde), Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Gemäss § 84a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können bis am 18. März 2026 (16.00 Uhr) beim Gemeinderat Wangen-Brüttisellen (wahlleitende Behörde), Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, bestehende Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 12. März 2026 amtlich publiziert.
Stimmberechtigt in Angelegenheiten der Kirchgemeinde ist, wer der evangelisch-reformierten Kirche angehört, im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz und das 16. Altersjahr vollendet hat. In die Kirchenpflege kann jede stimmberechtigte Person gewählt werden, welche das 18. Altersjahr vollendet hat und der evangelisch-reformierten Kirche angehört. In die Kirchenpflege Brüttiseller Kreuz wählbar sind auch Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen (Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person muss mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz „bisher“, wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat sowie der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde Brüttiseller Kreuz unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden am 27. November 2025 veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 27. November bis 4. Dezember 2025, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Geschäftsleitung/Präsidiales, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, oder auch online auf www.wangen-bruettisellen.ch, Rubrik Politik/Informationen, erhältlich.
Gegen diesen Beschluss kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege Uster, Melchior Volz, Eglishölzliweg 38, 8600 Dübendorf, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat
Zugehörige Objekte
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