Erneuerungswahl Friedensrichter/in
ANORDNUNG ERNEUERUNGSWAHL DES FRIEDENSRICHTERS BZW. DER FRIEDENSRICHTERIN FÜR DIE AMTSDAUER 2027 BIS 2033 / PROVISORISCHER WAHLVORSCHLAG
Gestützt auf die Wahlausschreibung vom 10. September 2026 sind für die Erneuerungswahl des Friedensrichters bzw. der Friedensrichterin innert der festgesetzten Frist folgende Wahlvorschläge eingereicht worden:
- Stutz Karin, weiblich, 1965, Konf.Dolm./Juristin, Holzrai 54, 8602 Wangen, bisher, parteilos
Gemäss § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) können innert einer Frist von 7 Tagen, bis spätestens am 13. November 2026 (16.00 Uhr), die eingereichten Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden oder es können neue Wahlvorschläge beim Gemeinderat Wangen-Brüttisellen (wahlleitende Behörde), Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 Verordnung über die politischen Rechte VPR).
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat (Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung GO).
Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zudem kann ein Rufname angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Präsidiales + Geschäftsleitung, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, oder auch online unten auf dieser Seite erhältlich.
Sofern während der Frist von 7 Tagen die bereits eingereichten Wahlvorschläge nicht geändert oder zurückgezogen oder keine neuen Wahlvorschläge eingereicht werden, erfolgt keine weitere Publikation der Wahlvorschläge. Stimmen die Wahlvorschläge nach Ablauf der siebentägigen Frist nicht mit den heute veröffentlichten Wählvorschlägen überein, werden die definitiven Wahlvorschläge am 3. Dezember 2026 amtlich publiziert (§ 53 Abs. 4 GPR).
Die Urnenwahl findet gemäss Wahlanordnung vom 31. August 2026 am Sonntag, 28. Februar 2027 statt. In Anwendung von Art. 7 GO i.V.m. § 55a Abs. 2 GPR erhalten die Stimmberechtigten einen gedruckten Wahlzettel. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung. Sofern mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Gegen diese Publikation kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat
Zugehörige Objekte
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| Formular Wahlvorschlag (PDF, 113 kB) | Download | 0 | Formular Wahlvorschlag |