
Friedensrichteramt
- Erste Instanz bei Streitigkeiten zivilrechtlicher Art, zuständig für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens
- Erledigung der Klage bei Einigung
- Erteilung der Klagebewilligung bei Nichteinigung zuhanden des zuständigen Gerichts
- Beratungen betreffend Verfahrensablauf
Örtliche Zuständigkeit der Friedensrichterin
In der Regel am Wohnsitz bzw. am Firmensitz der beklagten Partei. Arbeitsrechtliche Forderungen sind bei der Friedensrichterin am Sitz des Arbeitgebers oder am Arbeitsort einzureichen.
Sachliche Zuständigkeit der Friedensrichterin
Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 2’000 nicht übersteigt, kann die Friedensrichterin auf Antrag des Klägers endgültig als Richterin entscheiden (Art.212 ZPO).
Bis CHF 5'000 kann die Friedensrichterin ein Urteilsvorschlag erlassen (Art.210ff.ZPO).
Kontakt
FriedensrichteramtGsellhof, Schüracherstrasse 8
8306 Brüttisellen
Tel. 043 495 51 15
friedensrichter@wangen-bruettisellen.ch
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Öffnungszeiten
Personen
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